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Wanderwart
Bei Fragen und Genehmigung der Wanderung in unserem Gebiet steht unser Wanderwart zur Verfügung:
Christian Jürgens
Weiterer Ansprechpartner:
Joachim Nagel (Obmann für Wanderungen)
Bienenwanderung –
das Verbringen von Bienenvölkern aus rechtlicher Sicht
Bienenvölker können aus vielerlei Gründen an andere Orte verbracht werden wie z.B.
Trachtnutzung für Honigproduktion und / oder Entwicklung der Bienenvölker, Bestäubungseinsatz,
Drohnenvölker auf Belegstellen, Verkauf von Bienenvölkern. Die Veränderung der Agrarlandschaft
in den vergangenen Jahren erfordert eher mehr Wanderungen von Bienenvölkern, um so den
Bienenvölkern ein besseres Nahrungsangebot zu bieten. Das Verbringen von Bienenvölkern kann
allerdings die Ausbreitung von Bienenkrankheiten begünstigen. Sowohl die Bienenvölker der
Wanderimker als auch die der Standimker können gefährdet werden bzw. eine Gefahr für andere
darstellen. Dies gilt auch bzgl. des Verkaufs von Bienenvölkern. Daher ist es verständlich, dass die
Bienenwanderung auch durch die Seuchengesetzgebung geregelt wird. Weiterhin dürfen durch
Bienenwanderungen keine Belegstellen gefährdet werden. Ein dritter Aspekt betrifft die
Sicherstellung eines ausreichenden Nahrungsangebotes für alle Bienenvölker. Diese
Fragestellung ist sicherlich am schwierigsten zu beantworten.
Folgende Rechtsvorschriften sind vor dem Verbringen von Bienenvölkern zu beachten:
I. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Grundstückseigentümer muss der privatrechtlichen Nutzung zustimmen. Dies kann in
Einzelfällen ggf. auch über einen schriftlichen Pachtvertrag geregelt sein.
II. Bienenseuchen-Verordnung (§ 5)
Hiernach muss die Wanderung unverzüglich nach der Anwanderung unter Vorlage eines
gültigen Gesundheitszeugnisses (Seuchenfreiheitsbescheinigung) mit der Anzahl der
Bienenvölker angezeigt werden. Die Seuchenfreiheitsbescheinigung darf nicht vor dem 01.
September des vorhergegangenen Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als 9 Monate
sein. Man erhält die Bescheinigung beim zuständigen Veterinäramt, in dessen Amtsbereich
die Bienenvölker stehen. Am Bienenstand muss ein Schild mit Namen und Adresse des
Imkers sowie der Anzahl der Bienenvölker angebracht werden.
III. Wandergesetz: Verordnungen der Kreise und kreisfreien Städte, basierend auf dem
niedersächsischen Gesetz zur Regelung der Bienenwanderungen und zum Schutz der
Belegstellen (Wandergesetz); vergleichbare Gesetze oder Regelungen gibt es auch in
einigen anderen Bundesländern. >>>Verordnung LK Leer<<<
Wanderstand
Ein Wanderstand ist der Ort, an dem Bienenvölker für eine befristete Zeit – in der Regel nur für
wenige Wochen - zur Nutzung von bestimmten Trachten oder aus anderen Gründen (z.B.
Drohnenvölker für Belegstelle) aufgestellt werden.
Vor einer beabsichtigten Wanderung ist es zweckmäßig, sich rechtzeitig bei der zuständigen
Behörde z.B. über die Faulbrutsituation (vorhandene Sperrbezirke) zu informieren. Die
Zuständigkeit liegt häufig bei den Veterinärämtern der Kreise. Bereits zu diesem Zeitpunkt sollte
man über die Genehmigung des Grundstückeigentümers sowie das Gesundheitszeugnis verfügen.
Verlangt eine Kreisverordnung auf der Basis eines Wandergesetzes oder eine andere
Rechtsregelung einen Wanderantrag, ist dieser rechtzeitig bei der zuständigen Behörde des
Zielortes zu stellen. Die Wandergenehmigung erteilt die zuständige Behörde. Es ist üblich, dass
die Behörde für ihre Entscheidung von ihr berufene Wanderwarte (häufig Imker aus den
ortsansässigen Imkervereinen) anhört.
Eine beabsichtigte Wanderung kann verweigert werden, wenn die Auflagen gemäß
Bienenseuchen-Verordnung nicht erfüllt sind, ein Belegstellenbetrieb gefährdet wird, nicht
ausreichende Tracht vorhanden ist oder privatrechtliche, forstwirtschaftliche und
naturschutzrechtliche Belange dagegen sprechen.
Dauerstand
Der Dauerstand ist der ständige Aufstellungsort der Bienenvölker eines Imkers. Bei Wanderimkern
ist in der Regel der Dauerstand gleich dem Winterstand. Wenn die Bienenvölker während der
Frühjahrs- und Sommermonate in andere Trachten verbracht werden, darf der Dauerstand
unbesetzt sein, ohne dass er dadurch seinen Status verlieren würde. Regelmäßig genutzte Stände
für z.B. Ableger (sogenannte Sommerstände) werden auch von einigen Veterinärämtern als
Dauerstände anerkannt. Bei der Einrichtung eines Dauerstandes ist zu beachten, dass gemäß
Bienenseuchen-Verordnung eine Meldung an das zuständige Veterinäramt mit der aufgestellten
Völkerzahl zu erfolgen hat. Kommen die Bienenvölker für diesen neuen Dauerstand aus einem
anderen Landkreis, ist dies nur mit einem gültigen Gesundheitszeugnis möglich. Auch die anderen
Rechtsvorschriften (s.o. BGB – Genehmigung des Grundstückeigentümers, Wandergesetz) sind
zu beachten.
Durch die rechtzeitige Planung und konsequente Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur
Bienenwanderung werden Probleme vermieden. Es dient auch dem guten Miteinander unter den
Imkern.
Quelle: LAVES – Institut für Bienenkunde Celle (Helmut Schönberger, Dr. Werner von der Ohe)